Die B. Braun Melsungen AG (B.Braun) hat am 18.11.2010 beim Landgericht Düsseldorf eine weitere einstweilige Verfügung gegen den indischen Hersteller Poly Medicure Ltd. (Poly Medicure) erwirkt.
Die B. Braun Melsungen AG (B.Braun) hat am 18.11.2010 beim Landgericht Düsseldorf eine weitere einstweilige Verfügung gegen den indischen Hersteller Poly Medicure Ltd. (Poly Medicure) erwirkt und so durchgesetzt, dass Poly Medicure bestimmte Sicherheitsvenenverweilkanülen auch auf der diesjährigen MEDICA 2010 nicht vermarktet, wie dies das Landgericht bereits eine Woche zuvor, nämlich mit Urteil vom 11.11.2010, ausgesprochen hatte.
Im Einzelnen:
Mit Entscheidung vom 11.11.2010 hat das Landgericht Düsseldorf Poly Medicure auf Antrag von B.Braun zur Unterlassung in Deutschland verurteilt (Aktenzeichen 4b O 207/10; vgl. Pressemeldung vom 11.11.2010). Hintergrund war der Vertrieb von Venenverweilkanülen der Poly Safety Serie in den Größen 14 G bis 17 in Deutschland, mit dem Poly Medicure das deutsche B.Braun Gebrauchsmuster DE 203 15 872 verletzt. Entsprechend dieser einstweiligen Verfügung ist es Poly Medicure untersagt, die streitgegenständlichen Produkte in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Poly Medicure hat auf ihrem Messestand während der MEDICA 2010 in Düsseldorf gegen diese einstweilige Verfügung verstoßen und damit das genannte Gebrauchsmuster weiter verletzt, indem es am 17.11.2010 Katalogmaterial u.a. betreffend die Venenverweilkanülen der Poly Safety Serie der Größen 14 G bis 17 G verteilte.
Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf am 18.11.2010 – wiederum auf Antrag der B.Braun Melsungen AG – ohne vorherige mündliche Verhandlung eine weitere einstweilige Verfügung erlassen (sog. „Abräumer Verfügung“; Aktenzeichen 4b O 240/10). Darin hat das Gericht Poly Medicure auferlegt, Werbematerial für die Dauer der MEDICA 2010 an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben bzw. die entsprechenden Passagen in ihren Katalogen binnen einer gerichtlich festgelegten Frist von wenigen Stunden unkenntlich zu machen.
Weitere Überprüfungen auf der MEDICA-Messe auf Veranlassung von B.Braun haben ergeben, dass Poly Medicure den Katalog nach Erlass der „Abräumer Verfügung“ vom 18.11.2010 nicht mehr verteilt hat.
Die B.Braun Melsungen AG dokumentiert auch durch die weitere einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf gegen Poly Medicure, dass sie ihre gewerblichen Schutzrechte zum Schutz ihrer Innovationen umfassend und konsequent durchsetzt. Zwischenzeitlich hat sie auch ein Hauptsacheverfahren beim Landgericht Düsseldorf gegen Poly Medicure wegen Gebrauchsmusterverletzung eingeleitet. Im Hinblick auf Poly Medicures Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 18.11.2010 behält sich B.Braun weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
Die einstweilige Verfügung vom 11.11.2010 ist noch nicht rechtskräftig. Poly Medicure kann hiergegen Berufung einlegen. Die einstweilige Verfügung vom 18.11.2010 hat sich mit dem Ende der MEDICA-Messe 2010 erledigt, so dass Poly Medicure insoweit nur noch Kostenwiderspruch einlegen könnte.
Hintergrund Sicherheitsvenenverweilkanülen
Das im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Poly Medicure durchgesetzte Gebrauchsmuster DE 203 15 872 von B.Braun betrifft Schutzvorrichtungen für Injektions- bzw. Infusionsnadeln, wie sie für Sicherheitsvenenverweilkanülen eingesetzt werden können.
Mit Hilfe von Sicherheitsvenenverweilkanülen können Patienten flüssige Medikamente und/oder Infusionslösungen verabreicht werden. Sie weisen einen Sicherheitsclip auf, der beim Herausziehen der Nadel nach der Anwendung automatisch die Nadelspitze umschließt und so Ärzte und Pflegepersonal vor Nadelstichverletzungen und damit vor möglichen Infektionen mit lebensbedrohlichen Krankheiten wie HIV oder Hepatitis C schützt.