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26.11.2010

B. Braun Melsungen AG stoppt Med8 GmbH auf der MEDICA 2010 durch einstweilige Verfügung

Die B. Braun Melsungen AG (B. Braun) hat beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Med8 GmbH (Med8) erwirkt.

Die B. Braun Melsungen AG (B. Braun) hat beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Med8 GmbH (Med8) erwirkt und so die Vermarktung bestimmter Sicherheitsvenenverweilkanülen vom indischen Hersteller Poly Medicure Ltd. durch die Med8 GmbH (Med8) auf der diesjährigen MEDICA 2010 gestoppt. Med8 hatte die Sicherheitsvenenverweilkanülen der Größen 14 G bis 17 G unter den Bezeichnungen „Easy Port Safety“, „Easy Cath-Saftey“ und „EasyCath Wing Safety“ in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet.

Im Einzelnen:
Mit Entscheidung vom 11.11.2010 hatte das Landgericht Düsseldorf das indische Unternehmen Poly Medicure auf Antrag der B. Braun Melsungen AG (B.Braun) zur Unterlassung in Deutschland verurteilt (Aktenzeichen 4b O 207/10; vgl. Pressemeldung vom 11.11.2010). Hintergrund war der Vertrieb von Venenverweilkanülen der Poly Safety Serie in den Größen 14 G bis 17 in Deutschland, mit dem Poly Medicure das deutsche B.Braun Gebrauchsmuster DE 203 15 872 verletzt. Entsprechend dieser einstweiligen Verfügung ist es Poly Medicure – dem Hersteller – untersagt, die streitgegenständlichen Produkte in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Am 14.11. und damit nur drei Tage später hat Med8 nach Aufforderung durch B.Braun eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung für diese Sicherheitsvenenverweilkanülen abgegeben und sich dazu verpflichtet, diese Produkte in Deutschland nicht mehr zu vermarkten. Am 17.11.2010 und damit wiederum nur drei Tage später hat Med8 dann gleichwohl genau diese Produkte auf der MEDCIA- Messe 2010 in Düsseldorf vermarktet und so erneut B.Brauns Gebrauchsmuster DE 203 15 872 verletzt.

Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf am 18.11.2010 auf Antrag von B. Braun ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen Med8 wegen Gebrauchsmusterverletzung erlassen und es ihr untersagt, die genannten Venenverweilkanülen der Größen 14 G, 16 G und 17 G in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen (Aktenzeichen 4b O 245/10). Damit endeten Med8s Vermarktungsaktivitäten betreffend die genannten Venenverweilkanülen der Größen 14G, 16G und 17G auf der MEDICA 2010.

Mit Erklärung vom 26.11. hat die Med8 GmbH nun die gegen sie erwirkte, noch nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung als für sie bindende, endgültige und verbindliche Lösung anerkannt unter dem üblichen Vorbehalt der späteren Vernichtung des Gebrauchsmusters. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters aber erst kürzlich mit Entscheidung vom 08.09.2010 bestätigt (Aktenzeichen 35 W (pat) 472/09).

Die B. Braun Melsungen AG dokumentiert auch durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf gegen die Med8 GmbH erneut, dass sie gewillt ist, ihre gewerblichen Schutzrechte zum Schutz ihrer Innovationen umfassend durchzusetzen und behält sich ausdrücklich weitere rechtliche Schritte gegen die Med8 GmbH vor.

Hintergrund Sicherheitsvenenverweilkanülen
Das im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Poly Medicure und Med8 durchgesetzte Gebrauchsmuster DE 203 15 872 von B.Braun betrifft Schutzvorrichtungen für Injektions- bzw. Infusionsnadeln, wie sie für Sicherheitsvenenverweilkanülen eingesetzt werden können.
Mit Hilfe von Sicherheitsvenenverweilkanülen können Patienten flüssige Medikamente und/oder Infusionslösungen verabreicht werden. Sie weisen einen Sicherheitsclip auf, der beim Herausziehen der Nadel nach der Anwendung automatisch die Nadelspitze umschließt und so Ärzte und Pflegepersonal vor Nadelstichverletzungen und damit vor möglichen Infektionen mit lebensbedrohlichen Krankheiten wie HIV oder Hepatitis C schützt.