Home  |   Kontakt  |  Standorte
Home > Unternehmen > Qualität


 

REACH Verordnung

B. Braun informiert: Informationspflicht gemäß Artikel 33 der ‚REACH’ Verordnung (EG Nr. 1907/2006)

B. Braun bestätigt mit der CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung der Medizinprodukte, dass diese den "Grundlegenden Anforderungen" der Europäischen Richtlinie des Rates über Medizinprodukte vom 14.06.1993 (93/42/EWG) und dem Deutschen Medizinproduktegesetz entsprechen.

Das beinhaltet, dass die unten genannten Medizinprodukte so ausgelegt und hergestellt sind, dass ihre Anwendung weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender oder gegebenenfalls Dritter gefährdet, wenn die Produkte unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt werden. Entsprechende Überprüfungen werden u.a. im Zusammenhang mit der Anwendung des Risikomanagementsystems entsprechend
ISO 14971 durchgeführt.

Mit der Einführung der Europäischen Chemikalienverordnung ‚REACH’ (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) werden wir jetzt verpflichtet zu informieren, welche Erzeugnisse einen Stoff der sog. ‚Kandidatenliste’ in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten. Diese Liste wurde am 28. Oktober 2008 auf der ‚ECHA’ website (European Chemical Agency) veröffentlicht.

Nach unserem Kenntnisstand enthalten die nachfolgend genannten Produktlinien der Sparte Hospital Care mehr als 0,1Massenprozent DEHP (Bis (2-ethyl(hexyl)phthalate):

  • Schwerkraft- und Druckinfusionsgeräte und Verlängerungsleitungen mit PVC haltigem
    Schlauch (Ausnahmen: PE- bzw. PUR basierte Leitungen) sowie Überleitungsgeräte für
    intra- und postoperative Spülung
  • Wund- und Urindrainagesysteme sowie Sekretbeutel
  • Venenpunktionsbestecke
  • Absaug- und transurethrale Katheter, Rektalkatheter
  • Sauerstoffkatheter und -insuflationsgeräte