Erstattung und Abrechnung
Kontinenzversorgung & Urologie

Erstattung & Abrechnung

Kostenübernahme für Versorgungsartikel bei Kontinenzstörungen

Die meisten Produkte für Kontinenzstörungen fallen in die Kategorie der Hilfsmittel. Sie sind nicht apothekenpflichtig, belasten somit das Budget des Arztes nicht. Die Kosten werden mit wenigen Ausnahmen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Die Abrechnung der Inkontinenzprodukte mit den Kostenträgern erfolgt nach bundesweiten Festbeträgen. Diese Festbeträge werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmt und jährlich überprüft. Festbeträge sind Bruttobeträge, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist also enthalten.

Für Produkte, deren Preis über den gültigen Festbeträgen der gesetzlichen Krankenkassen liegt, müssen Patienten die Differenz privat zahlen. Grundsätzlich gilt weiterhin die gesetzliche Zuzahlungsregelung von zehn Prozent pro Packung, höchstens jedoch zehn Euro im Monat für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Zubehörprodukte ohne therapeutischen Nutzen, die nicht in den Bereich der Hilfsmittel fallen und somit nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, müssen komplett selbst finanziert werden.

Hilfsmittel

Hilfsmittel zur Versorgung bei Kontinenzstörungen sind nicht apothekenpflichtig und bei allen zugelassenen Leistungserbringern wie Homecare-Unternehmen, Sanitätshäusern oder Apotheken erhältlich.

Rechtliche Grundlagen

Die Verordnungsfähigkeit von Inkontinenzartikeln ist in § 33 Sozialgesetzbuch V unter Hilfsmittel geregelt. Bei Pflegebedürftigkeit oder Aufenthalt im Pflegeheim gilt der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Produkten bei Kontinenzstörungen im Sinne dieses Paragrafen uneingeschränkt fort.

Budget

Hilfsmittel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant.

Gesetzliche Zuzahlung

Die Produkte für Kontinenzstörungen zählen bis auf wenige Ausnahmen (zum Beispiel Actreen® Katheter) zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Hier gilt die Zuzahlung von zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch zehn Euro im Kalendermonat für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel.

Private Zuzahlungen

Eventuelle Zuzahlungen ergeben sich für den Patienten aus der Differenz zwischen Abgabepreis und dem Erstattungsbetrag der gesetzlichen Krankenkasse (bundesweite Festbeträge oder Vertragspreise). Nähere Informationen erhalten die Patienten vom Leistungserbringer ihrer Wahl.

Verordnung

Für die Verordnung von Hilfsmitteln ist auf dem Rezept das Feld "7" anzukreuzen. Wichtig: Auf dem Rezept sind sowohl die genaue Diagnose als auch der Verordnungszeitraum anzugeben.

Produkte und ihre Hilfsmittelnummern

Alle Hilfsmittel werden zusammen auf einem Rezept verordnet. Es reicht, wenn die Hilfsmittelnummer bis zur siebten Ziffer angegeben wird.